Allgemeine Geschäftsbedingungen von Oldach, Jan Nikolas „SilentWorks – Feuerwerke“

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Auftragsabwicklung zwischen Oldach, Jan Nikolas „SilentWorks – Feuerwerke“, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ für die Durchführung von Feuerwerken.


 

§1 Gültigkeitsbereich

 

Für alle Leistungen vom Auftragnehmer gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abweichende Bedingungen sind kein Vertragsinhalt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr, außer es werden abweichende Bedingungen zwischen den Vertragspartnern schriftlich festgelegt. 


Für die Richtigkeit aller Angaben auf dieser Website besteht keine Gewähr. 


§2 Bestellung & Vertragsschluss

 

Der Auftraggeber erhält von Auftragnehmer ein schriftliches Angebot, mit einer Gültigkeit von 4 Wochen nach der Ausstellung. Die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber muss spätestens 4 Wochen vor Auftragstermin erfolgen. Abweichende Fristen können abhängig vom Angebotsumfang schriftlich festgesetzt werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich annimmt und eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer mittels elektronischer Datenübermittlung erhält. Die im Angebot angegebenen Summen sind Richtwerte für die entsprechenden Dienstleistungen und können in der Rechnung in Ausnahmefällen und vom Auftragnehmer begründet abweichen. Das Angebot berücksichtigt keine Kosten, die bei Unregelmäßigkeiten in der Auftragsabwicklung entstehen können.


§3 Reklamation


Im Falle einer Reklamation oder eines Schadensersatzanspruchs, so ist dies vom Auftraggeber spätestens 5 Tage nach Auftragsdurchführung schriftlich beim Auftragnehmer anzugeben. Die Zahlung der Rechnung bleibt davon unberührt. 


§4 Widerrufsbelehrung – Widerrufsrecht


Der Auftraggeber hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag mit dem Auftragnehmer zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben ist eine eindeutige Erklärung des Widerrufs an


SilentWorks – Feuerwerke

Oldach, Jan Nikolas

Elisenweg 13

82467 Garmisch-Partenkirchen

E-Mail: jan@silentworks-feuerwerke.de

zu übermitteln.


Nach Widerruf eines Vertrags, werden alle bisher im Rahmen des Vertrags getätigten Zahlungen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen nach Widerruf zurückerstattet. 


Sie können das Widerrufsformular nutzen:


An

SilentWorks – Feuerwerke

Oldach, Jan Nikolas

Elisenweg 13

82467 Garmisch-Partenkirchen

Deutschland


Hiermit widerrufe(n) ich/wir _____________________, Kunden-Nr: _______________ den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die folgende Dienstleistung (bitte aus Angebot übernehmen): __________________________________________________________


Bestellt am: _________________________

Name des Bestellers: __________________

Anschrift des Bestellers: _______________


Datum:


Unterschrift des Bestellers


§5 Stornierung 

 

Eine Stornierung außerhalb der gesetzlichen Frist ist nur schriftlich möglich. 


Für Stornierungen von Seiten des Auftraggebers gilt Folgendes:

Stornierungen bis 14 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 10% des Auftragswertes berechnet. Stornierungen bis 7 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 25% des Auftragswertes berechnet. Stornierungen bis 24h vor Auftragsdurchführung werden mit 50% des Auftragswertes berechnet.


Eine Stornierung von Seiten des Auftragnehmers ist infolge schwerer Krankheit, Unfall, Tod oder höherer Gewalt fristlos möglich. Bis dahin entstandene behördliche Gebühren, eventuelle An- und Abreise und weitere Kosten durch Vorleistungen werden berechnet. 


§6 Zahlungsbedingungen

 

Bei größeren Summen ist der Auftragnehmer berechtigt einen Teil oder den gesamten Betrag in Voraus zu verlangen. Sollte die Vorauszahlung bis zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung nicht erbracht sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Durchführung zu verweigern oder den bisher erbrachten Zahlungen entsprechend anzupassen. Der Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer, verpflichten sich zu absolutem Stillschweigen bzgl. der Rechnungssummen und Zahlungsmoral gegenüber Dritten. 

 

§7 Foto- und Videoaufzeichnungen

 

Der Auftragnehmer darf Bildmaterial von seiner Arbeit zur Eigenwerbung erstellen. Die Dokumentation von verwendeten Techniken, Materialien und Arbeitsweisen am und im Abbrennbereich durch den Auftraggeber benötigen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Auftragnehmers.

 

§8 Weisungsbefugnis

 

Der Auftraggeber, seine Subunternehmer und Mitarbeiter sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers gegenüber nicht weisungsbefugt. Entscheidungen über Art, Menge und Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen, Brandschutzmaßnahmen, Sicherheitsabstände und den Zutritt anderer Parteien während der Vorbereitungsarbeiten und dem Abbrand von Feuerwerken unterliegen dem verantwortlichen Pyrotechniker.


Der Auftraggeber akzeptiert mit Vertragsschluss, dass die verantwortliche Person des Auftragnehmers bzgl. Der Leistung weisungsbefugt ist. Der Auftraggeber haftet für seine Mitarbeiter und Subunternehmer.

 

§9 Anzuwendendes Recht

 

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

 

§10a Anzeige bei den zuständigen Behörden

 

Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, jegliche Verwendung von Pyrotechnik bei den zuständigen Behörden anzuzeigen oder in spez. Fällen auch ausdrücklich genehmigen zu lassen. 


Eine Anzeige hat grundsätzlich spätestens 14 Tage, in spez. Fällen 28 Tage, bei der entsprechenden Behörde einzugehen. Eine verspätete Anzeige kann Kosten verursachen, welche im Falle einer nicht-fristgerechten Auftragserteilung oder Verletzung anderer Fristen des Auftraggebers diesem ohne Aufschlag berechnet werden. 


§10b Behördliche Auflagen

 

Zuständige Behörden sind berechtigt die Genehmigung der Verwendung von Pyrotechnik mit Auflagen zu verknüpfen. Wer für die Erfüllung der Auflagen verantwortlich ist und eventuelle Kosten trägt, wird vom Auftragnehmer schriftlich festgelegt. Erfüllt der Auftraggeber die ihm zugewiesenen Auflagen nicht oder unzureichend ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung zu verweigern oder anzupassen. Die Rechnungsstellung bleibt unberührt.

 

§12 Witterungseinfluss

 

Die verantwortliche Person des Auftragnehmers ist berechtigt, die Durchführung eines Feuerwerks zu verweigern oder den Witterungsbedingungen anzupassen, wenn dies nach individuellem Ermessen aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Falls keine entsprechenden Abmachungen getroffen werden, bleibt die Rechnungsstellung unberührt.

 

§13 Müll & Rückstände

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer Grobreinigung des Abbrennplatzes bis zum Ende des nächsten Werktages. Die Grobreinigung umfasst alle pyrotechnischen Gegenstände, die am Boden bleiben (ausgebrannte Vulkane, Batterien) und grobe, nicht verrottende Rückstände auf dem Abbrennplatz. Die Grobreinigung umfasst keine feuerwerkstypischen Rückstände aus aufsteigenden Effekten (Pappfetzen, Pappdeckel).

 

§14 Nutzung von Grundstücken

 

Der Auftraggeber stellt den Abbrennplatz zur Verfügung. Sollte sich der Abbrennplatz im Besitz Dritter befinden, so ist eine schriftliche Genehmigung des Besitzers erforderlich und sofern nicht anders festgelegt vom Auftraggeber zu organisieren.

 

§15 Musikverwendung

 

Die GEMA-Anmeldung und entsprechende Leistungen an die GEMA bei musiksynchronen oder musikbegleiteten Feuerwerken unterliegt dem Auftraggeber.

 

§16 Teilnichtigkeit

 

Sollte eine Bestimmung innerhalb dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt.

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